Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 180

§ 180 – Sozialplan

(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen. (2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan). (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.

Kurz erklärt

  • Wenn Baupläne oder städtebauliche Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Menschen im Gebiet haben, soll die Gemeinde mit den Betroffenen darüber sprechen.
  • Die Gemeinde soll den Betroffenen helfen, negative Auswirkungen zu vermeiden, insbesondere bei Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel.
  • Wenn Betroffene nicht in der Lage sind, die Empfehlungen der Gemeinde zu befolgen, muss die Gemeinde weitere Maßnahmen prüfen.
  • Die Ergebnisse der Gespräche und Prüfungen müssen schriftlich in einem Sozialplan festgehalten werden.
  • Wenn eine andere Stelle die Maßnahmen umsetzen möchte, kann die Gemeinde verlangen, dass diese Stelle die Aufgaben in Absprache mit ihr übernimmt.