Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 228
§ 228 – Kosten des Verfahrens
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei. (2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.
Kurz erklärt
- Wenn der Antragsteller gewinnt und keine widersprüchlichen Anträge vorliegen, gilt die erlassende Stelle als unterliegende Partei.
- Die Kostenregelungen der Zivilprozessordnung finden Anwendung.
- Das Gericht entscheidet über die Kostenerstattung für Beteiligte ohne eigenen Antrag.
- Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach billigem Ermessen des Gerichts.
- Der Antrag auf Kostenerstattung muss vom Beteiligten gestellt werden.