Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 227

§ 227 – Säumnis eines Beteiligten

(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nicht erschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden. (2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. (3) Die §§ 332 bis 335, 336 Absatz 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung erscheint, kann trotzdem verhandelt werden, auch wenn andere Beteiligte fehlen.
  • Über Anträge von nicht erschienenen Beteiligten kann basierend auf den Akten entschieden werden.
  • Wenn der Antragsteller nicht erscheint, kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Aktenlage beantragen.
  • Bestimmte Paragraphen der Zivilprozessordnung gelten auch in diesem Zusammenhang.
  • Die Regeln über Versäumnisurteile finden in diesem Fall keine Anwendung.