Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 25

§ 25 – Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen; normal normal in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht; normal normal im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn a) diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und normal normal b) es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann ein Vorkaufsrecht für unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans festlegen.
  • Dieses Vorkaufsrecht gilt insbesondere in Gebieten mit städtebaulichen Maßnahmen und angespannten Wohnungsmarktsituationen.
  • Unbebaute Grundstücke können auch solche sein, die nur mit Zäunen oder vorläufigen Einrichtungen bebaut sind.
  • Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn die Rechtsverordnung nach § 201a endet.
  • Der Verwendungszweck des Grundstücks muss angegeben werden, wenn dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.