Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 249b

§ 249b – Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans folgende Maßgaben gelten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen aber unberührt bleiben: Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung stehen dem genannten Vorhaben nicht entgegen; die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan sind aber angemessen zu berücksichtigen und normal normal das Vorhaben soll die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigen. normal normal normal arabic Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines Abbaubereichs beschränkt werden. Die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 und 2 tritt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung nicht ein. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans dann zulässig ist, wenn öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wobei jedoch Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen, die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan aber angemessen zu berücksichtigen sind, normal normal die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist, normal normal das Vorhaben die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigt und normal normal die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gegeben sind. normal normal normal arabic Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines Abbaubereichs beschränkt werden. Im Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist § 36 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung festlegen, dass Windenergieprojekte in bestimmten Abbaubereichen von Braunkohle zulässig sind, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Flächennutzungspläne und Raumordnungsziele dürfen dem Windenergievorhaben nicht entgegenstehen, jedoch müssen Rekultivierungsziele beachtet werden.
  • Die Projekte dürfen die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigen.
  • Auch Solarenergieprojekte können in Abbaubereichen zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht dagegen sprechen und ähnliche Bedingungen wie bei Windenergieprojekten gelten.
  • Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines Abbaubereichs beschränkt werden.