Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 101

§ 101 – Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder normal normal durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder normal normal durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll. normal normal normal arabic Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Absatz 5 entsprechend. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer eines enteigneten Grundstücks kann eine Entschädigung beantragen.
  • Die Entschädigung kann in Form von Miteigentum oder dinglichen Rechten an einem anderen Grundstück erfolgen.
  • Alternativ kann Eigentum an einem bebauten Grundstück oder einem Grundstück für ein Eigenheim übertragen werden.
  • Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten und dem enteigneten Grundstück gelten besondere Regelungen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingereicht werden.