§ 102 – Rückenteignung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Absatz 2 Nummer 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder normal normal die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat. normal normal normal arabic (2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder normal normal ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird. normal normal normal arabic (3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist. (4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist. (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend. (6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der enteignete Eigentümer kann eine Rückenteignung des Grundstücks verlangen, wenn der Begünstigte es nicht fristgerecht nutzt oder den Zweck aufgibt.
- Eine Rückenteignung ist ausgeschlossen, wenn der enteignete Eigentümer das Grundstück selbst durch Enteignung erworben hat oder ein neues Enteignungsverfahren für einen anderen begonnen wurde.
- Der Antrag auf Rückenteignung muss innerhalb von zwei Jahren bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
- Die Rückenteignung kann abgelehnt werden, wenn das Grundstück erheblich verändert wurde oder bereits Entschädigung in Form von Land gewährt wurde.
- Frühere Rechte, die durch Enteignung aufgehoben wurden, können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls wieder begründet werden.