Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 109

§ 109 – Genehmigungspflicht

(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde. (2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. (3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen. (4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und § 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Enteignungsbehörde muss schriftlich zustimmen, bevor bestimmte Rechtsvorgänge, Vorhaben oder Teilungen durchgeführt werden.
  • Eine Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn es Gründe gibt, die die Enteignung gefährden oder erschweren.
  • Wenn bestimmte Vorhaben vor der offiziellen Bekanntmachung erwartet werden, kann die Genehmigungspflicht früher in Kraft treten.
  • Die Anordnung zur früheren Genehmigungspflicht muss öffentlich bekannt gemacht und dem Grundbuchamt mitgeteilt werden.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auch auf diese Regelungen anzuwenden.