§ 27a – Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
(1) Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, oder normal normal das ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstanden ist. normal normal normal arabic In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin. (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Übernahmewilligen verlangen, der zur Verwirklichung des Verwendungszwecks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach § 28 Absatz 3 Satz 7 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht für ein Grundstück zugunsten eines Dritten ausüben, wenn dieser bereit ist, das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist zu nutzen.
- Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts muss die Gemeinde die Frist für die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks festlegen.
- Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht ein Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer.
- Die Gemeinde haftet gemeinsam mit dem Begünstigten für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
- Wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann die Gemeinde die Übertragung des Grundstücks an sich oder einen anderen geeigneten Übernehmer verlangen.