§ 115 – Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluss neben der Festsetzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten. (2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen. Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Teils über das Verfahren und die Entschädigung sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt werden.
Kurz erklärt
- Die Entschädigung für enteignete Grundstücke kann festgelegt werden, auch wenn der Wert bestimmter Rechte noch nicht ermittelt werden kann.
- Der Eigentümer kann beantragen, dass der Enteignungsbegünstigte ihm ein bestimmtes Recht zu angemessenen Bedingungen anbietet.
- Der Enteignungsbegünstigte muss innerhalb einer festgelegten Frist ein solches Recht anbieten.
- Wenn kein Angebot erfolgt oder keine Einigung erzielt wird, kann das Recht enteignet werden.
- Ein Antrag auf Entziehung des Rechts muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gestellt werden.