Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 231

§ 231 – Einigung

Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.

Kurz erklärt

  • Beteiligte können sich während eines Enteignungsverfahrens einigen.
  • Bei einer Einigung gelten die §§ 110 und 111.
  • Das Gericht übernimmt die Rolle der Enteignungsbehörde.
  • Die Einigung findet im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens statt.
  • Es wird eine rechtliche Regelung für die Enteignung geschaffen.