Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 232
§ 232 – Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.
Kurz erklärt
- Die Bundesländer dürfen Gesetze erlassen, die bestimmten Kammern und Senaten für Baulandsachen zuständig machen.
- Diese Stellen können über Enteignungen und ähnliche Eingriffe entscheiden.
- Die Entscheidungen betreffen Gegenstände, die in § 86 genannt sind.
- Die Maßnahmen müssen auf Landesrecht basieren oder nach Landesrecht durchgeführt werden.
- Die Länder können auch Entschädigungsansprüche in diesen Verfahren regeln.