Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 233

§ 233 – Allgemeine Überleitungsvorschriften

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. (2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. (3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

Kurz erklärt

  • Verfahren, die vor einer Gesetzesänderung begonnen wurden, werden nach den alten Regeln abgeschlossen, es sei denn, es gibt andere Bestimmungen.
  • Wenn bestimmte Schritte im Verfahren noch nicht begonnen wurden, können sie nach den neuen Vorschriften durchgeführt werden.
  • Die Regeln zur Planerhaltung gelten auch für Flächennutzungspläne und Satzungen, die auf alten Gesetzesfassungen basieren.
  • Fehler bei der Erstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen bleiben unbeachtlich, auch wenn sie nach alten Regeln entstanden sind.
  • Gültige Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf alten Gesetzesfassungen basieren, bleiben weiterhin gültig.