Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 234
§ 234 – Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden. (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.
Kurz erklärt
- Das Vorkaufsrecht richtet sich nach den aktuellen städtebaurechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Verkaufs.
- Es gelten die Vorschriften, die durch § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen wurden.
- Diese Satzungen bleiben weiterhin gültig.
- Die Regelungen betreffen insbesondere städtebauliche Aspekte.
- Es ist wichtig, die jeweils geltenden Vorschriften zu beachten.