Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 234

§ 234 – Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht

(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden. (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.

Kurz erklärt

  • Das Vorkaufsrecht richtet sich nach den aktuellen städtebaurechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Verkaufs.
  • Es gelten die Vorschriften, die durch § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen wurden.
  • Diese Satzungen bleiben weiterhin gültig.
  • Die Regelungen betreffen insbesondere städtebauliche Aspekte.
  • Es ist wichtig, die jeweils geltenden Vorschriften zu beachten.