Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 223

§ 223 – Anfechtung von Ermessensentscheidungen

Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.

Kurz erklärt

  • Die Behörde kann nach eigenem Ermessen Entscheidungen treffen.
  • Ein Antrag kann nur geltend gemacht werden, wenn die Entscheidung rechtswidrig ist.
  • Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden.
  • Auch eine unsachgemäße Nutzung des Ermessens kann zur Rechtswidrigkeit führen.
  • Diese Regelung gilt nicht für Entscheidungen über Geldleistungen.