Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 110
§ 110 – Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Enteignungsbehörde soll eine Einigung zwischen den Beteiligten fördern.
- Bei einer Einigung wird eine Niederschrift erstellt, die bestimmten Anforderungen entsprechen muss.
- Die Niederschrift muss von allen Beteiligten unterschrieben werden.
- Ein Bevollmächtigter benötigt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, um für den Eigentümer zu handeln.
- Die beurkundete Einigung hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein unanfechtbarer Enteignungsbeschluss.