§ 163 – Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder normal normal das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist. normal normal normal arabic Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären. (2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht. (3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde kann die Sanierung eines Grundstücks als abgeschlossen erklären, wenn es bebaut oder genutzt wird oder modernisiert wurde.
- Eigentümer können einen Antrag stellen, damit die Gemeinde die Sanierung für ihr Grundstück abschließt.
- Die Gemeinde kann die Sanierung auch vorzeitig für einzelne Grundstücke beenden, wenn die Ziele der Sanierung nicht gefährdet sind.
- Ein Rechtsanspruch auf die Erklärung des Abschlusses besteht nicht.
- Mit der Erklärung wird der Sanierungsvermerk im Grundbuch gelöscht.