Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 164

§ 164 – Anspruch auf Rückübertragung

(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben oder ist im Falle der Aufhebung nach § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Sanierung nicht durchgeführt worden, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art erworben hatte. (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder normal normal der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder normal normal der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstücks begonnen hat oder normal normal das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159 Absatz 3 an einen Dritten veräußert wurde oder normal normal die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind. normal normal normal arabic (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt werden. (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung hat. (5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt unberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach § 103 bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der sich auf Grund des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Sanierungssatzung aufgehoben wird und die Sanierung nicht durchgeführt wurde, hat der frühere Eigentümer Anspruch auf Rückübertragung seines Grundstücks.
  • Der Anspruch besteht nicht, wenn das Grundstück für öffentliche Zwecke oder als Baugrundstück festgelegt ist oder wenn der frühere Eigentümer es durch Enteignung erworben hat.
  • Der Rückübertragungsanspruch muss innerhalb von zwei Jahren nach der Aufhebung der Sanierungssatzung geltend gemacht werden.
  • Der frühere Eigentümer muss den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Rückübertragung zahlen.
  • Der Anspruch auf Rückenteignung bleibt unberührt, und die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierung.