Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 200a
§ 200a – Ersatzmaßnahmen
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Kurz erklärt
- Ausgleichsflächen können auch Ersatzmaßnahmen beinhalten.
- Es ist kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich notwendig.
- Der Ausgleich muss jedoch mit geordneter städtebaulicher Entwicklung vereinbar sein.
- Die Ziele der Raumordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
- Naturschutz und Landschaftspflege sind wichtige Aspekte bei der Ausgleichsregelung.