Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 124
§ 124 – Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde hat einen Bebauungsplan erstellt.
- Es gibt ein Angebot für einen städtebaulichen Vertrag zur Erschließung.
- Die Gemeinde lehnt dieses Angebot ab.
- In diesem Fall muss die Gemeinde die Erschließung selbst durchführen.
- Die Verpflichtung zur Erschließung liegt bei der Gemeinde.