Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 78
§ 78 – Verfahrens- und Sachkosten
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde ist verantwortlich für die Verfahrenskosten.
- Sie übernimmt auch Sachkosten, die nicht durch Beiträge gedeckt sind.
- Diese Regelung betrifft spezifische finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde.
- Es geht um Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens anfallen.
- Beiträge nach § 64 Absatz 3 können einige Kosten abdecken, aber nicht alle.