§ 148 – Baumaßnahmen
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und normal normal die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. normal normal normal arabic Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen. (2) Zu den Baumaßnahmen gehören die Modernisierung und Instandsetzung, normal normal die Neubebauung und die Ersatzbauten, normal normal die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, normal normal die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie normal normal die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. normal normal normal arabic Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Kurz erklärt
- Eigentümer sind für die Durchführung von Baumaßnahmen verantwortlich, wenn sie dies zügig und zweckmäßig tun können.
- Die Gemeinde muss für die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sorgen.
- Baumaßnahmen umfassen Modernisierung, Instandsetzung, Neubebauung und Ersatzbauten.
- Auch die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien zählt zu den Baumaßnahmen.
- Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft gelten ebenfalls als Baumaßnahmen, wenn sie auf betroffenen Grundstücken durchgeführt werden.