§ 130 – Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen. (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
Kurz erklärt
- Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann entweder nach tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen berechnet werden.
- Einheitssätze basieren auf den durchschnittlichen Kosten ähnlicher Erschließungsanlagen in der Gemeinde.
- Der Aufwand kann für einzelne Erschließungsanlagen oder für bestimmte Abschnitte dieser Anlagen ermittelt werden.
- Abschnitte können nach sichtbaren Merkmalen oder rechtlichen Kriterien wie Bebauungsplänen gebildet werden.
- Mehrere Anlagen, die zusammen eine Einheit für die Erschließung bilden, können gemeinsam betrachtet werden.