§ 131 – Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. (2) Verteilungsmaßstäbe sind die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; normal normal die Grundstücksflächen; normal normal die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. normal normal normal arabic Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
Kurz erklärt
- Der Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage wird auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
- Mehrfach erschlossene Grundstücke werden nur einmal bei der Kostenverteilung berücksichtigt.
- Die Verteilung erfolgt nach bestimmten Maßstäben, wie der Art und dem Maß der Nutzung sowie der Grundstücksfläche und -breite.
- Diese Maßstäbe können kombiniert werden.
- In neu erschlossenen Gebieten müssen die Maßstäbe der unterschiedlichen Nutzung angepasst werden.