Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 73
§ 73 – Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn der Bebauungsplan geändert wird, normal normal eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder normal normal die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan nach seiner Unanfechtbarkeit ändern.
- Eine Änderung ist möglich, wenn der Bebauungsplan geändert wird.
- Eine Änderung kann auch notwendig sein, wenn ein Gericht rechtskräftig entscheidet.
- Die Änderung kann erfolgen, wenn alle Beteiligten zustimmen.
- Es gibt keine weiteren Einschränkungen für die Änderung des Umlegungsplans.