§ 74 – Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grundstücke. (2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 4).
Kurz erklärt
- Die Umlegungsstelle sendet eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung und des Umlegungsplans an das Grundbuchamt und das Liegenschaftskataster.
- Sie bittet um Eintragung der Rechtsänderungen ins Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie um Löschung des Umlegungsvermerks.
- Dies gilt auch für Grundstücke, die außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt wurden.
- Bis zur Korrektur des Liegenschaftskatasters sind die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis offizielle Verzeichnisse der Grundstücke.
- Eine Bescheinigung über die Eignung der Urkunden ist nicht nötig, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Unterlagen erstellt hat.