Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 93

§ 93 – Entschädigungsgrundsätze

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust, normal normal für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile. normal normal normal arabic (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

Kurz erklärt

  • Bei einer Enteignung muss eine Entschädigung gezahlt werden.
  • Die Entschädigung deckt den Verlust von Rechten und Vermögensnachteile ab.
  • Vermögensvorteile, die durch die Enteignung entstehen, werden bei der Entschädigung berücksichtigt.
  • Wenn der Entschädigungsberechtigte schuldhaft zum Vermögensnachteil beigetragen hat, wird dies bei der Entschädigung berücksichtigt.
  • Der Zustand des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Enteignungsantrag ist für die Entschädigung maßgeblich.