§ 9a – Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über a) die Art der baulichen Nutzung, normal normal b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, normal normal c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen; normal normal normal alpha normal normal die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; normal normal die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; normal normal die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Wohnen kann Vorschriften zu Bauleitplänen erlassen, wenn der Bundesrat zustimmt.
- Diese Vorschriften betreffen die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und Grundstücksflächen.
- Es werden auch Regelungen zu zulässigen baulichen Anlagen in verschiedenen Baugebieten getroffen.
- Das Ministerium muss bei der Erstellung von Bauleitplänen auch artenschutzrechtliche Belange berücksichtigen.
- Bei Fragen zur Windenergie müssen die Vorgaben in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt werden.