Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 10a
§ 10a – Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. (2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Kurz erklärt
- Ein Bebauungsplan muss eine Erklärung enthalten, wie Umweltbelange und Beteiligungen berücksichtigt wurden.
- Die Erklärung erläutert auch, warum dieser Plan im Vergleich zu anderen Optionen gewählt wurde.
- Der Bebauungsplan tritt in Kraft, wenn diese Erklärung beigefügt ist.
- Der Plan und die Erklärung sollen zusätzlich online veröffentlicht werden.
- Der Zugang erfolgt über ein zentrales Internetportal des Landes.