Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 220
§ 220 – Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden. (2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Kurz erklärt
- An den Landgerichten werden spezielle Kammern für Baulandsachen eingerichtet.
- Diese Kammern bestehen aus zwei Richtern des Landgerichts und einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts.
- Der Vorsitzende ist ebenfalls ein Richter des Landgerichts.
- Die Regelungen für Einzelrichter finden hier keine Anwendung.
- Die Richter der Verwaltungsgerichte werden für drei Jahre von der zuständigen Obersten Landesbehörde bestellt.