§ 151 – Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, normal normal zur Durchführung von Erwerbsvorgängen, normal normal zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden. normal normal normal arabic (2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften. (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen; normal normal der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, in dem das übereignete oder verlorene Grundstück liegt, bis zum Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, normal normal b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das Grundstück übereignet oder verloren wurde; normal normal normal alpha normal normal der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht; normal normal der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begründung, das Bestehen oder die Auflösung eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des § 161 bedingt ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Geschäfte zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind gebührenfrei.
- Die Gebührenbefreiung gilt nicht für Rechtsstreitkosten und bleibt von landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
- Der Erwerb von Grundstücken durch Gemeinden oder bestimmte Rechtsträger für Sanierungsmaßnahmen ist ebenfalls gebührenfrei.
- Die Befreiung gilt bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme oder bis zu zehn Jahre nach dem Verlust eines Grundstücks.
- Besondere Regelungen gelten für Grundstücke im Sanierungsgebiet, wenn die Gegenleistung in der Hingabe eines anderen Grundstücks besteht.