Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 62

§ 62 – Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse

(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden. (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt werden. (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.

Kurz erklärt

  • Gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken kann geteilt werden, wenn die Eigentümer zustimmen und es dem Zweck dient.
  • Bei der Zuteilung eines neuen Grundstücks an einen Eigentümer werden Bruchteile der Gesamtabfindung entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen bestimmt.
  • Anstelle von Bruchteilen können besondere Grundstücke für eingeworfene Grundstücke oder Berechtigungen zugeteilt werden.
  • Bei der Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum oder der Zuteilung mehrerer neuer Grundstücke kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten verteilen.
  • Die Verteilung erfolgt basierend auf den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten.