Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 84
§ 84 – Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. § 74 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde sendet eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung an das Grundbuchamt und das Liegenschaftskataster.
- Sie informiert über den Zeitpunkt der Bekanntmachung.
- Die Gemeinde bittet um Eintragung der Rechtsänderungen ins Grundbuch und Liegenschaftskataster.
- Die Regelungen aus § 74 Absatz 2 finden Anwendung.
- Die Kosten der vereinfachten Umlegung richten sich nach den §§ 78 und 79.