§ 30 – Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. (2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. (3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Kurz erklärt
- Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist.
- Dies gilt für Bebauungspläne, die Vorgaben zur Nutzung, Grundstücksflächen und Verkehrsflächen enthalten.
- Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ist ein Vorhaben ebenfalls zulässig, wenn es dem Plan entspricht und die Erschließung gesichert ist.
- Wenn ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die Zulässigkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 34 oder § 35).
- Die Erschließung muss in allen Fällen gesichert sein, damit ein Vorhaben genehmigt werden kann.