Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 32

§ 32 – Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen

Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet, dass der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die Übernahme der restlichen überbauten Flächen verlangt werden kann.

Kurz erklärt

  • Überbaute Flächen im Bebauungsplan sind für Gemeinbedarf, Verkehr, Versorgung oder Grünflächen vorgesehen.
  • Wertsteigernde Änderungen an baulichen Anlagen sind nur mit Zustimmung des Bedarfs- oder Erschließungsträgers erlaubt.
  • Alternativ kann der Eigentümer schriftlich auf Ersatz der Werterhöhung verzichten, falls der Bebauungsplan umgesetzt wird.
  • Diese Regelung gilt auch für Teile von baulichen Anlagen, die nicht wirtschaftlich verwertbar sind.
  • Bei Enteignung kann die Übernahme der restlichen überbauten Flächen verlangt werden.