Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 33

§ 33 – Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, normal normal anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, normal normal der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und normal normal die Erschließung gesichert ist. normal normal normal arabic (2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Kurz erklärt

  • In Gebieten mit einem Bebauungsplan ist ein Vorhaben erlaubt, wenn die Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  • Der Antragsteller muss die Festsetzungen des Bebauungsplans schriftlich anerkennen und die Erschließung muss gesichert sein.
  • Bei bestimmten Änderungen am Bebauungsplan kann ein Vorhaben auch ohne erneute Beteiligung zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Bei Verfahren nach § 13 oder § 13a kann ein Vorhaben vor der Beteiligung zugelassen werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Öffentlichkeit und betroffene Behörden müssen vor der Genehmigung die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, sofern dies nicht bereits geschehen ist.