Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 41

§ 41 – Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen

(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt. (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder normal normal eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eigentümer können verlangen, dass bestimmte Flächen im Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet werden.
  • Dies gilt nicht für lokale Leitungen, die zur Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen.
  • Weitergehende Vorschriften zur Duldung von Versorgungsleitungen bleiben bestehen.
  • Bei Bepflanzungs- und Erhaltungsverpflichtungen im Bebauungsplan steht dem Eigentümer eine angemessene Geldentschädigung zu.
  • Die Entschädigung erfolgt, wenn besondere Aufwendungen oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks entstehen.