Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 38

§ 38 – Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die §§ 29 bis 37 gelten nicht für Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung und bestimmte Abfallbeseitigungsanlagen.
  • Dies gilt, wenn die Gemeinde in das Verfahren einbezogen wird.
  • Bei diesen Verfahren müssen städtebauliche Belange beachtet werden.
  • Die Regelung nach § 7 bleibt weiterhin gültig.
  • § 37 Absatz 3 ist anwendbar.