§ 203 – Abweichende Zuständigkeitsregelung
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt. (2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken. (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen. (4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
Kurz erklärt
- Die Landesregierung kann Aufgaben der Gemeinden auf andere Körperschaften oder Verbände übertragen, wenn die Gemeinde zustimmt.
- Ein Landesgesetz kann die Übertragung von Aufgaben auf Verbandsgemeinden oder ähnliche Zusammenschlüsse regeln, wobei die Mitwirkung der Gemeinden festgelegt wird.
- Die Landesregierung kann Aufgaben von höheren Verwaltungsbehörden auf andere staatliche Behörden oder Landkreise übertragen.
- Bei gemeinsamen Flächennutzungsplänen, die verschiedenen Verwaltungsbehörden unterliegen, entscheidet die Oberste Landesbehörde über Genehmigungen.
- Bei Flächennutzungsplänen, die in verschiedenen Ländern gelten, treffen die Obersten Landesbehörden eine gemeinsame Entscheidung.