§ 187 – Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen. (2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammenhang damit eine Flurbereinigung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten sind. (3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt werden, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu beteiligen.
Kurz erklärt
- Bei städtebaulichen Maßnahmen müssen Agrarstrukturverbesserungen berücksichtigt werden.
- Die Gemeinde entscheidet, ob Bauleitpläne aufgestellt werden müssen, wenn Agrarstrukturmaßnahmen bauliche Entwicklungen beeinflussen.
- Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft, ob Flurbereinigungen oder andere Agrarstrukturmaßnahmen notwendig sind, wenn Bauleitpläne erstellt werden.
- Die Gemeinde muss die Flurbereinigungsbehörde frühzeitig in die Planung der Bauleitpläne einbeziehen.
- Wenn andere Stellen Agrarstrukturmaßnahmen durchführen, sollen diese ebenfalls in die Vorarbeiten einbezogen werden.