Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 186

§ 186 – Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen

Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann auf Antrag eines Mieters oder Pächters handeln.
  • Es geht um Miet- oder Pachtverhältnisse für Wohn- oder Geschäftsraum.
  • Dies betrifft festgelegte Sanierungsgebiete oder städtebauliche Entwicklungsbereiche.
  • Die Verlängerung ist möglich, wenn sie für den Sozialplan notwendig ist.
  • Die Regelung bezieht sich auf bestimmte gesetzliche Maßnahmen (§§ 176 bis 179).