Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 245d

§ 245d – Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • § 34 Absatz 2 gilt nicht für Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung.
  • Im Bereich von § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anwendbar.
  • Für Nebenanlagen, die der öffentlichen Telekommunikationsversorgung dienen, gilt § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung.
  • Es gibt spezielle Regelungen für Baugebiete und Telekommunikationsanlagen.
  • Die genannten Paragraphen regeln die Nutzung und Genehmigung von Bauvorhaben.