Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 245d
§ 245d – Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.
Kurz erklärt
- § 34 Absatz 2 gilt nicht für Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung.
- Im Bereich von § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anwendbar.
- Für Nebenanlagen, die der öffentlichen Telekommunikationsversorgung dienen, gilt § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung.
- Es gibt spezielle Regelungen für Baugebiete und Telekommunikationsanlagen.
- Die genannten Paragraphen regeln die Nutzung und Genehmigung von Bauvorhaben.