Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 245b

§ 245b – Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

(1) (weggefallen) (2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.

Kurz erklärt

  • Der erste Absatz ist nicht mehr gültig.
  • Die Bundesländer haben die Möglichkeit, eigene Regelungen zu treffen.
  • Sie können festlegen, dass eine bestimmte Frist nicht gilt.
  • Diese Frist bezieht sich auf § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.
  • Die Entscheidung liegt im Ermessen der Länder.