Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 245b
§ 245b – Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich
(1) (weggefallen) (2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.
Kurz erklärt
- Der erste Absatz ist nicht mehr gültig.
- Die Bundesländer haben die Möglichkeit, eigene Regelungen zu treffen.
- Sie können festlegen, dass eine bestimmte Frist nicht gilt.
- Diese Frist bezieht sich auf § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.
- Die Entscheidung liegt im Ermessen der Länder.