§ 158 – Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, normal normal das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen, normal normal das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft, normal normal die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Unternehmen kann nur dann als Sanierungsträger fungieren, wenn es nicht selbst Bauunternehmen ist oder von einem solchen abhängig ist.
- Das Unternehmen muss geeignet und in der Lage sein, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen.
- Wenn das Unternehmen nicht bereits gesetzlich geprüft wird, muss es sich einer Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und wirtschaftlichen Verhältnisse unterziehen.
- Die Personen, die das Unternehmen vertreten, sowie die leitenden Angestellten müssen geschäftlich zuverlässig sein.
- Es gelten spezifische Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit des Unternehmens und seiner Führungskräfte.