Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 157

§ 157 – Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde

(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, normal normal Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben, normal normal der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, normal normal normal arabic nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt. (2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann einen Beauftragten für Sanierungsaufgaben einsetzen.
  • Die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen darf nur an ein geeignetes Unternehmen (Sanierungsträger) vergeben werden.
  • Der Sanierungsträger muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Gemeinde darf Grundstücke oder Rechte zur Sanierung nur durch den Sanierungsträger erwerben.
  • Die Gemeinde soll nicht die Bauleitpläne und die Aufgaben eines Sanierungsträgers an dasselbe Unternehmen vergeben.