Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 52

§ 52 – Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft

Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.

Kurz erklärt

  • Der Patentanwalt muss seine Auszubildenden in den Aufgaben des Patentanwalts unterrichten.
  • Er soll sie anleiten und ihnen praktische Arbeiten ermöglichen.
  • Die Auszubildenden müssen die nötige Zeit für ihr Studium erhalten.
  • Der Patentanwalt unterstützt sie bei der Ausbildung am Gericht für Patentstreitsachen.
  • Die Ausbildung umfasst sowohl theoretische als auch praktische Aspekte.