§ 6 – Technische Befähigung
(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; das Deutsche Patent- und Markenamt kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat. (2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das es seinen Sitz hat.
Kurz erklärt
- Um die technische Befähigung zu erwerben, muss man ein Studium in naturwissenschaftlichen oder technischen Fächern an einer Hochschule erfolgreich abschließen.
- Zusätzlich ist ein Jahr praktische technische Tätigkeit erforderlich.
- Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn alternative praktische Erfahrungen nachgewiesen werden.
- Studienabschlüsse von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind.
- Die Gleichwertigkeit wird vom Deutschen Patent- und Markenamt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesbehörde entschieden.