Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 243
§ 243 – Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden. (2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.
Kurz erklärt
- § 233 gilt für Verfahren und Entscheidungen, die auf dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch basieren.
- Diese Regelung ist anwendbar, wenn die Verfahren bereits eingeleitet oder wirksam geworden sind.
- Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 begonnen wurden, bleibt die alte Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes gültig.
- Die alte Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes gilt bis zum 31. Dezember 1997.
- Es gibt eine Übergangsregelung für ältere Bauleitplanverfahren.