Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 239
§ 239 – Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn die Gemeinde vor dem 20. Juli 2004 einen Beschluss zur Grenzregelung gefasst hat, bleibt dieser gültig.
- Die Vorschriften, die vor dem 20. Juli 2004 galten, sind weiterhin anzuwenden.
- Dies betrifft den Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Ersten Kapitels.
- Die Regelungen sind also nicht durch spätere Änderungen aufgehoben.
- Der Stichtag für diese Regelung ist der 20. Juli 2004.