Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 236
§ 236 – Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
(1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist. (2) § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.
Kurz erklärt
- § 176 Absatz 9 gilt für Enteignungsverfahren, wenn Eigentümer Baugebote nach dem 31. Mai 1990 nicht einhalten.
- § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 findet keine Anwendung auf Teil- und Wohnungseigentum, wenn die Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt wurde.
- Dies gilt auch für Ansprüche auf Teil- und Wohnungseigentum, die vor dem 26. Juni 1997 durch Vormerkungen gesichert sind.
- § 172 in der Fassung ab dem 1. Januar 1998 ist auch für Satzungen anwendbar, die vor diesem Datum ortsüblich bekannt gemacht wurden.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum in Bezug auf die genannten Daten.